In der Behördensprache sind Zusatzstoffe nach $ 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln zugesetzt zu
werden, um deren Beschaffenheit zu beeinflussen oder bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen bei
diesen Lebensmitteln zu erzielen. Ausdrücklich ausgenommen sind Stoffe mit Lebensmittelcharakter, die
nach allgemeiner Verkehrsauffassung (= Verbrauchererwartung hinsichtlich Wirkung, Verträglichkeit und
Bekömmlichkeit eines Zusatzstoffes) überwiegend wegen ihres Nähr-,
Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet
werden, sowie Trink- und Tafelwasser. So ist zum Beispiel Eigelb kein
Zusatzstoff, obwohl es bestimmte Eigenschaften (Aussehen, Farbe) eines Lebensmittels (zum Beispiel
eines Kuchens) beeinflussen soll, weil es in erster Linie wegen seines Nähr- und Geschmackswertes
verwendet wird.
Unter Zusatzstoffen versteht man also Verbindungen, die Lebensmitteln absichtlich beigegeben werden.
Unbeabsichtigt in Lebensmittel übergehende Stoffe, wie Verunreinigungen und Rückstände aller Art, sind
keine Zusatzstoffe: Geht zum Beispiel Zinn aus Konservendosen in
Lebensmittel über, wird Zinn dadurch nicht zum Zusatzstoff. Das Lebensmittelrecht stellt eine Reihe von
Stoffen den Zusatzstoffen gleich, weil sie in Lebensmitteln eine technologische Aufgabe zu erfüllen haben.
Zu diesen zählen
:* Nährstoffe wie
: - die Mineralstoffe (Mengen- und Spurenelemente), ausser Kochsalz
: - die Aminosäuren (= Eiweissbausteine)
: - die Vitamine A und D
:
:* die Zuckeraustauschstoff wie
: - Sorbit, ausser Fructose (= Fruchtzucker)
:
:* alle Süssstoffe.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Stoffe aus natürlichen Quellen gewonnen oder auf
synthetischem Wege erzeugt werden.
Umhüllungen und Uberzüge - soweit sie nicht mitgegessen werden -
sind nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz den
Zusatzstoffen zuzurechnen. Was unterscheidet Zusatzstoffe von Zutaten? Zusatzstoffe sind eine
Untergruppe der Zutaten. Wenn ein Stoff oder eine Verbindung zum Zusatzstoff im Sinne des Gesetzes
erklärt wurde, so hat dies für den Hersteller und damit letztlich auch für uns als Verbraucher besondere
lebensmittelrechtliche Konsequenzen: Denn der
Einsatz von Zusatzstoffen in Lebensmitteln unterliegt starken Beschränkungen, und zwar sowohl
hinsichtlich der Menge, die zugesetzt werden darf, als auch hinsichtlich der Art der Lebensmittel, in denen
sie verwendet werden dürfen.
Eine behördliche Zulassung wird nur dann ausgesprochen, wenn der Stoff mindestens folgende drei
Grundvoraussetzungen erfüllt:
* Er muss technisch nonvendig sein.
* Seine Anwendung darf nicht zur Täuschung des Verbrauchers führen.
* Er muss gesundheitlich unbedenklich sein.
Was bedeutet "technisch notwendig"? Eine technische Notwendigkeit kann vorliegen, wenn eine
bestimmte Zubereitungsform eines Lebensmittels ohne Zugabe dieses Stoffes nicht möglich ist, zum
Beispiel die Herstellung von Pudding oder Sauce ohne Gelier.
Technisch nicht notwendig ist aber unseres Erachtens zum Beispiel der Zusatz von Geliermittel zu Joghurt
oder Dickmilcherzeugnissen.
Was bedeutet "Täuschung des Verbrauchers"? Ein Lebensmittel soll nicht durch Zusatz von farbgebenden
Stoffen den falschen Eindruck erwecken, es enthalte bestimmte, auch nahrhafte Zutaten, die nach
objektiver Beurteilung im Lebensmittel jedoch nicht vorkommen. Ein Beispiel wäre das Auffärben eines
Eierlikörs mit einem synthetischen Farbstoff, um einen höheren Eigehalt vorzutäuschen. Was bedeutet
"gesundheitlich unbedenklich"? Unter gesundheitlicher Unbedenklichkeit versteht man, dass ein
Zusatzstoff beim Verzehr in der angewendeten Konzentration langfristig kein Risiko für die Gesundheit
darstellt. Die vom Gesetzgeber genannten Höchstmengen an Zusatzstoffen sind für eine lebenslange Zufuhr
der mit den Zusatzstoffen behandelten Lebensmittel abgesichert. Allergische und
Überempfindlichkeitsreaktionen können durch die Aufnahme einiger Zusatzstoffe auftreten. In diesen Fällen
muss der Verbraucher auf den Verzehr so behandelter Lebensmittel verzichten.