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Ekelfunde in Lebensmitteln (Info)



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  • von Hanna Dietz
  • MMMMM------------------------QUELLE-------------------------------
  • - Servicezeit: Essen &
  • - Trinken - Kostprobe,
  • - WDR 16.11.2007
  • - Erfasst von Christina Phil
  • Fliegeneier in der Brühwurst, Glassplitter im Mineralwasser, Pflaster im Brot, Raupen in der Erdnussverpackung, Büroklammer im Biomüsli - nur einige von Tausenden Fällen von ekelerregenden oder sogar gefährlichen Funden in Lebensmitteln. Betriebe, die Lebensmittel herstellen, bearbeiten oder verkaufen, werden durch die zuständigen Behörden regelmässig und bei Verdacht kontrolliert. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, das als Fach- und Dienstaufsicht über die Kommunen in NRW fungiert, hat 2006 beispielsweise über 86.500 Lebensmittelproben untersucht. 14 Prozent davon wurden beanstandet, unter anderem wegen mikrobiologischer oder anderer Verunreinigungen, wegen geschönter Zutaten oder falscher Kennzeichnung.

    Nach Angaben im "Jahresbericht Lebensmittelüberwachung" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist deutschlandweit im Jahr 2006 fast jeder vierte überprüfte Betrieb, der Lebensmittel herstellt, bearbeitet oder verkauft, bei Lebensmittelkontrollen aufgefallen. Es handelt sich um rund 138.000 Betriebe. Allerdings waren nur 0,3 Prozent der 2006 genommenen Lebensmittelproben wirklich gesundheitsgefährdend.

    _Richtig beschweren_ Bei einem "Ekelfund" in Lebensmitteln hat man folgende Möglichkeiten: * Beschwerde beim Verkäufer beziehungsweise Hersteller * Beschwerde beim örtlichen Amt für Lebensmittelüberwachung. In kleineren Gemeinden wird diese Aufgabe vielfach von der Kreisverwaltung wahrgenommen. * Beschwerde bei der Verbraucherzentrale

    _Beschwerde beim Verkäufer beziehungsweise Hersteller_ Das ist der Weg, den die meisten Verbraucher einschlagen, wenn sie verunreinigte oder verdorbene Lebensmittel gekauft haben - zu empfehlen in minderschweren Fällen, wie zum Beispiel im Fall einer durch eine Beschädigung der Verpackung verdorbenen Ware aus dem Supermarkt. In der Regel bekommt man unkompliziert Ersatz - entweder neue Ware oder das Geld zurück. Wichtig ist es, den Kassenbeleg mitzubringen. Falls einem aber in einem Geschäft mehrfach verdorbene Waren auffallen, sollte man die örtliche Lebensmittelkontrolle informieren.

    Auch bei Industrieware gibt es die Möglichkeit, sich direkt an den Hersteller zu wenden. "Aus Kulanzgründen gibt es häufig grosszügigen Ersatz", schreibt die Verbraucherzentrale NRW in ihrer Broschüre "Schlucken Sie Ihren Ärger nicht herunter! Lebensmittel gezielt reklamieren".

    _Beschwerde bei den örtlichen Lebensmittelkontrollämtern_ Wiederholt verdorbene Ware oder Fremdkörper in Lebensmitteln deuten auf betriebliche Hygienemängel hin. In diesen Fällen sollte man die örtliche Lebensmittelüberwachung einschalten. Diese wird das Lebensmittel untersuchen und in der Regel eine Betriebskontrolle durchführen. Werden in dem Betrieb Verstösse festgestellt, kann das Amt mittels Bussgeldverfahren oder Strafanzeige gegen den Betrieb vorgehen. Aber: "Diese Bussgelder sind sehr gering. Dadurch bieten Bussgelder nur eine geringe Abschreckung für die Hersteller", erklärt Rechtsanwalt Axel Masberg, Spezialist für Lebensmittelrecht, aus Düsseldorf.

    Wer sich beim Amt beschwert, sollte die Herkunft und das Kaufdatum der Ware kennen. Auch hier ist es wichtig, den Kassenbeleg vorweisen zu können. Bis zur Abgabe sollte man die Ware möglichst in der Originalverpackung aufbewahren und - je nach Produkt - kühl halten (bis maximal plus 4 Grad Celsius) oder sogar einfrieren. Die Überprüfung der Probe durch die örtliche Lebensmittelüberwachung ist kostenlos, da es von allgemeinem Interesse ist, dass der Handel keine zweifelhaften Produkte anbietet. Gibt man das Lebensmittel beim Amt ab, bekommt man aber meistens sein Geld nicht zurück.

    _Wenig Informationen für den Verbraucher_ Ob und wie man über das Ergebnis der Untersuchung und das weitere Vorgehen des Amtes informiert wird, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Manche Ämter informieren freiwillig, andere erst auf Nachfragen oder gar auf einen schriftlichen Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz hin. In manchen Fällen ist die Beantwortung eines Antrags kostenpflichtig.

    Das Informationsfreiheitsgesetz besagt, dass öffentliche Verwaltungen ihren Bürgern freien Zugang zu Informationen gewähren müssen - dies jedoch nur unter bestimmten Umständen. "Es gibt etliche Gründe, warum die Behörde keine Auskunft geben muss. Dazu gehört zum Beispiel das Betriebsgeheimnis. Wenn das tangiert ist, dann muss die Behörde nichts sagen. Auch wenn es noch ein laufendes Verfahren vor Gericht ist, haben Sie kein Anrecht auf Information", erklärt Regina Heid von der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherschützerin rät, immer wieder hartnäckig nachzufragen.

    _Beschwerde bei der Verbraucherzentrale_ Die Verbraucherzentralen klären ratlose Bürger über ihre Rechte auf und geben Tipps, in welchen Fällen welche Beschwerde am sinnvollsten ist und ob es gegebenenfalls weitergehende Ansprüche gibt. Die Verbraucherzentralen selbst führen allerdings keine Kontrollen und Untersuchungen durch.

    _Schwierige Beweisführung_ Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Hersteller für fehlerhafte Produkte. Der Schadenersatz bemisst sich dabei am entstandenen Schaden. Ist man von einem ekligen Lebensmittel nicht krank geworden, beschränkt sich der Schaden auf die Kosten für das verunreinigte Lebensmittel. Dass man sich ekelt, gilt grundsätzlich nicht als psychischer Schaden, der Schmerzensgeldansprüche auslöst.

    Wird man von einem verdorbenen oder verunreinigten Lebensmittel krank, kann man Schadenersatz im Hinblick auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Arztkosten verlangen. Das Problem hierbei ist die Beweisführung. Normalerweise muss der Kläger beweisen, dass die Krankheit von einer bestimmten Speise herrührt. Das ist in der Regel kaum zu leisten. "Das ist so schwierig, weil Menschen ständig aus den verschiedensten Gründen krank werden können", erklärt Rechtsanwalt Axel Masberg.

    Selbst in Fällen einer massenhaften Salmonellenvergiftung beispielsweise im Altersheim oder Hotel wird die Klage nicht selten abgeschmettert, weil nicht 100-prozentig nachgewiesen werden kann, auf welchem Weg die Ansteckung verlaufen ist. Salmonellen können auch durch Kontakt mit infizierten Menschen oder auf Toiletten übertragen werden. Die Kühlung des Lebensmittels vor Ort kann nicht ausreichend gewesen sein. Es ist auch nicht immer zweifelsfrei zu klären, in welchem Lebensmittel die Salmonellen tatsächlich enthalten gewesen sind - ob im Kartoffelsalat oder im Puddingteilchen. Das Problem ist eben: Das Beweismittel wurde gegessen! Oft kann aber nur mit einer Probe des betreffenden Lebensmittels der Beweis geführt werden.

    In seltenen Fällen erkennt das Gericht allein durch den Tathergang einen Anscheinsbeweis an, zum Beispiel, wenn bei mehreren Hotelgästen nach dem Essen innerhalb der mittleren Inkubationszeit eine Erkrankung auftritt. Dann kann es auch sein, dass sich die Beweislast umdreht und der Beklagte beweisen muss, dass er nicht für die Salmonellenvergiftung verantwortlich ist. Aber das ist eher die Ausnahme.

    _Eine Klage lohnt sich selten_ "Eine Klage lohnt sich nur dann, wenn der Schaden erheblich ist und man beweisen kann, dass die Krankheit von dem Lebensmittel herrührt", fasst Rechtsanwalt Axel Masberg zusammen. Selbst wenn man vor Gericht gewinnt, sind die Schmerzensgeldsummen gering. Für drei Tage Krankheit nach dem Verzehr eines verdorbenen Lebensmittels kann man mit maximal 500 bis 1.000 Euro Schmerzensgeld und eventuell Verdienstausfall rechnen. "Ein Gutachten zur Feststellung, dass das Lebensmittel schuld war, kostet aber schon 1.500 Euro, wenn es keine Rückstellprobe gibt", sagt Axel Masberg. Eine Rückstellprobe ist eine Probe des Lebensmittels, die beim Hersteller aufbewahrt wird. Solche Rückstellproben sind in Deutschland seit August 2007 selbst für Produkte mit Ei nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Nach der EU-Hygieneverordnung sollen Lebensmittelhersteller ein Eigenkontrollsystem haben, das auch Rückstellproben vorsieht - aber gesetzlich verbindlich ist das nicht.

    _Unterschied zu den USA_ In den USA werden Verbrauchern bei Klagen vor Gericht zum Teil sehr hohe Summen zuerkannt. Das liegt daran, dass es in den USA in schwerwiegenden Fällen einen sogenannten Strafschadenersatz gibt. Das heisst: Eine Schadenersatzsumme soll nicht nur den entstandenen Schaden wiedergutmachen, sondern auch den Hersteller bestrafen und damit andere abschrecken. Allerdings ist es auch in den USA nicht einfach, solche Summen einzuklagen. Dafür muss dem Hersteller vorsätzliches, bösartiges oder besonders rücksichtsloses Verhalten nachgewiesen werden.

    _Weitere Informationen_ Das Faltblatt "Schlucken Sie Ihren Ärger nicht herunter - Lebensmittel gezielt reklamieren" ist kostenlos bei allen Verbraucherzentralen erhältlich.

    Infos unter: * http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/ernährung/ärger.ht ml Informationen zum Faltblatt sowie Adressen zur Reklamation * http://www.munlv.nrw.de/verbraucherschutz/verbraucherbeschwerde/inde x.php Auf der Seite des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen gibt es Informationen rund um Verbraucherbeschwerden und eine Liste mit Anschriften der Lebensmittelüberwachungsbehörden in NRW.

    * http://bundesrecht.juris.de/prodhaftg/index.html Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte * http://bundesrecht.juris.de/ifg/ Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes * http://www.bmelv.de/cln_045/nn_751678/SharedDocs/downloads/GesetzeVe rordnungen/Verbraucherinformationsgesetz-Entwurf,templateId=raw,prop erty=publicationFile.pdf/Verbraucherinformationsgesetz-Entwurf.pdf Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation", PDF-Datei (27 KB)

    * http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2007/04/2007 -04-04-verbraucherinformationsgesetz.html Informationen der Bundesregierung zum "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation" (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

    * http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_491394/DE/01__Lebensmittel/01__Sic herheit__Kontrollen/04__Jahresber__LM__Überwachung/lm__vet__überw_ _node.html__nnn=trü Jahresbericht Lebensmittelüberwachung 2006 _Neue Meldestelle für Missstände in der Lebensmittelbranche_ Ob bei der Herstellung, der Lagerung oder dem Verkauf von Lebensmittel - mancherorts werden Hygienevorschriften nicht eingehalten, und so wird die Gesundheit der Verbraucher fahrlässig gefährdet. Aufgedeckt werden solche Fälle auch dank gezielter Hinweise an die Behörden.

    Um diese schnell und effizient bearbeiten zu können, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nun eine Internetseite mit einem speziellen Meldeformular sowie eine Telefonhotline eingerichtet. Ab sofort können Verbraucher, Lieferanten oder Mitarbeiter von Lebensmittelbetrieben hier Verstösse gegen das Lebensmittelrecht bekannt machen, zum Beispiel, wenn planmässig und in grösserem Umfang: * Lebensmittel manipuliert werden * Haltbarkeitsdaten verlängert werden * gammelige Lebensmittel durch Tricks aufgepeppt werden * Lebensmittel bewusst falsch gekennzeichnet werden

    Die Hinweise sollen den zuständigen Behörden eine rasche Überprüfung vor Ort ermöglichen. Personen, die persönliche Nachteile befürchten müssen, können ihre Informationen sowohl über das Internet als auch über die Servicenummer anonym weitergeben.

    Hotline zum Ortstarif: * Tel. (0 30) 18 44 41 11 11 (werktags von 10.00 bis 12.00 Uhr, ausserhalb dieser Zeiten kann man seine Hinweise auch auf dem Anrufbeantworter hinterlassen) Onlineformular unter: * http://www.bvl.bund.de/tipp Hinweise und Beschwerden an das BVL Hinweise auf verdorbene Lebensmittel und unhygienische Zustände nimmt nach wie vor auch das örtliche Amt für Lebensmittel- und Veterinärüberwachung entgegen.

    _Link_ * http://www.wdr.de/tv/service/essentrinken/inhalt/20070921/b_1.phtml Neue Hygieneauflagen (Servicezeit: Essen & Trinken vom 21. September 2007)

    http://www.wdr.de/tv/service/essentrinken/inhalt/20071116/b_4.phtml

    :Letzte Äend. am: 25.11.2007

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